Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2014/06/0001
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Index
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2011 §2 Abs11;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §6 Abs3 lita;
Rechtssatz
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen in Bezug auf die erforderliche Absoluthöhe des Fußbodenniveaus der Garage, dass dieses keinen Einfluss auf die mittlere Wandhöhe der Garage hat, da gemäß § 2 Abs. 11 Tir BauO 2011 einerseits das an das Gebäude anschließende Gelände und andererseits der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ausschlaggebend ist. Eine Absenkung oder Anhebung des Fußbodenniveaus im Inneren der Garage kann somit keinen Einfluss auf die maximal zulässige Wandhöhe haben.Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen in Bezug auf die erforderliche Absoluthöhe des Fußbodenniveaus der Garage, dass dieses keinen Einfluss auf die mittlere Wandhöhe der Garage hat, da gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2011 einerseits das an das Gebäude anschließende Gelände und andererseits der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ausschlaggebend ist. Eine Absenkung oder Anhebung des Fußbodenniveaus im Inneren der Garage kann somit keinen Einfluss auf die maximal zulässige Wandhöhe haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X04
Im RIS seit
29.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2014060001_20150930X04