Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/06/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2014/06/0001

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 2011 §2 Abs11;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §6 Abs3 lita;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen in Bezug auf die erforderliche Absoluthöhe des Fußbodenniveaus der Garage, dass dieses keinen Einfluss auf die mittlere Wandhöhe der Garage hat, da gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2011 einerseits das an das Gebäude anschließende Gelände und andererseits der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ausschlaggebend ist. Eine Absenkung oder Anhebung des Fußbodenniveaus im Inneren der Garage kann somit keinen Einfluss auf die maximal zulässige Wandhöhe haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X04

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014060001_20150930X04