Verwaltungsgerichtshof
30.09.2015
2014/06/0001
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen in Bezug auf die erforderliche Absoluthöhe des Fußbodenniveaus der Garage, dass dieses keinen Einfluss auf die mittlere Wandhöhe der Garage hat, da gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Tir BauO 2011 einerseits das an das Gebäude anschließende Gelände und andererseits der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut ausschlaggebend ist. Eine Absenkung oder Anhebung des Fußbodenniveaus im Inneren der Garage kann somit keinen Einfluss auf die maximal zulässige Wandhöhe haben.
ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X04