Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/06/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2014/06/0001

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren (Hinweis E vom 23. Jänner 1992, 91/06/0239, und E vom 11. September 1997, 97/06/0103). Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung vergleiche das zur Krnt BauO 1996 ergangene E vom 9. November 2004, 2002/05/1032). Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (Hinweis E vom 16. März 1995, 94/06/0236).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2014060001.X02

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2014060001_20150930X02

Rechtssatz für Ra 2018/06/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0045

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/06/0001 E 30. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Einem Nachbarn kommen im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren (Hinweis E vom 23. Jänner 1992, 91/06/0239, und E vom 11. September 1997, 97/06/0103). Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung vergleiche das zur Krnt BauO 1996 ergangene E vom 9. November 2004, 2002/05/1032). Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (Hinweis E vom 16. März 1995, 94/06/0236).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060045.L02

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2018060045_20180529L02