Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0083

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
94/01 Schiffsverkehr

Norm

SeeSchFG 1981 §15 Abs10;
SeeSchFG 1981 §15 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Widerrufsvorschrift nach Paragraph 15, Absatz 10, SeeSchFG 1981 ist festzuhalten, dass für ihre Handhabung kein behördliches Ermessen normiert wird, weshalb bei Vorliegen der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein Widerruf zu erfolgen hat. Weiters stellt ein Widerruf keine strafrechtliche, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme dar, mit der sichergestellt werden soll, dass Prüfungsorganisationen, die ihren auf das Gesetz gestützten Verpflichtungen nicht nachkommen, nicht weiter tätig werden können.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030083.J02

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2014030083_20151216J02