Verwaltungsgerichtshof
16.12.2015
Ro 2014/03/0083
Zur Widerrufsvorschrift nach Paragraph 15, Absatz 10, SeeSchFG 1981 ist festzuhalten, dass für ihre Handhabung kein behördliches Ermessen normiert wird, weshalb bei Vorliegen der dafür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen ein Widerruf zu erfolgen hat. Weiters stellt ein Widerruf keine strafrechtliche, sondern eine administrativrechtliche Maßnahme dar, mit der sichergestellt werden soll, dass Prüfungsorganisationen, die ihren auf das Gesetz gestützten Verpflichtungen nicht nachkommen, nicht weiter tätig werden können.