Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Krnt JagdG 2000 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentumsverhältnisse an der vom Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche zu berücksichtigen wären. Vielmehr müssten in einem Fall, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird. Mit dem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin über den Mehrheitsanteil verfüge und dies den beiden mitbeteiligen Parteien als Minderheitseigentümer beim Erwerb ihrer Anteile bekannt gewesen sei, wird kein derartiger besonderer Grund geltend gemacht. Gleiches gilt für die Ausführung, dass eine Person bestellt worden sei, die den mitbeteiligten Parteien genehm sei, um die Revisionswerberin "als Miteigentümerin" zu verdrängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J07

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J07