Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;

Rechtssatz

Wenn eingewendet wird, dass das Erfordernis des "Beschwerdepunktes" als notwendiger Inhalt einer Beschwerde in "schwer nachvollziehender Weise" nicht im Normtext des Paragraph 9, VwGVG 2014 enthalten sei und in diesem Zusammenhang auch auf die Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 Bezug genommen wird, wird übersehen, dass schon in der Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode der Beschwerdepunkt als notwendiger Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen war. Eine Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage im Hinblick auf einen Beschwerdepunkt erweist sich schon deshalb als nicht zielführend.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J19

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J19