Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19004 A/2014
Rechtssatznummer
19
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0066
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Beachte
Besprechung in:
RdU 06/2015, 256-262;
Rechtssatz
Wenn eingewendet wird, dass das Erfordernis des "Beschwerdepunktes" als notwendiger Inhalt einer Beschwerde in "schwer nachvollziehender Weise" nicht im Normtext des § 9 VwGVG 2014 enthalten sei und in diesem Zusammenhang auch auf die Materialien zu § 27 VwGVG 2014 Bezug genommen wird, wird übersehen, dass schon in der Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP) der Beschwerdepunkt als notwendiger Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen war. Eine Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage im Hinblick auf einen Beschwerdepunkt erweist sich schon deshalb als nicht zielführend.Wenn eingewendet wird, dass das Erfordernis des "Beschwerdepunktes" als notwendiger Inhalt einer Beschwerde in "schwer nachvollziehender Weise" nicht im Normtext des Paragraph 9, VwGVG 2014 enthalten sei und in diesem Zusammenhang auch auf die Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 Bezug genommen wird, wird übersehen, dass schon in der Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode der Beschwerdepunkt als notwendiger Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen war. Eine Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage im Hinblick auf einen Beschwerdepunkt erweist sich schon deshalb als nicht zielführend.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J19
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030066_20141217J19