Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ro 2014/03/0066
Wenn eingewendet wird, dass das Erfordernis des "Beschwerdepunktes" als notwendiger Inhalt einer Beschwerde in "schwer nachvollziehender Weise" nicht im Normtext des Paragraph 9, VwGVG 2014 enthalten sei und in diesem Zusammenhang auch auf die Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014 Bezug genommen wird, wird übersehen, dass schon in der Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode der Beschwerdepunkt als notwendiger Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen war. Eine Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage im Hinblick auf einen Beschwerdepunkt erweist sich schon deshalb als nicht zielführend.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 256-262;