Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z12;

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Auffassung vertreten, dass eine Geländeveränderung (im Sinne der Ziffer 12, des Anhanges 1 des UVPG 2000) jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt und hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass die Veränderung der Erdoberfläche zu einer Einschränkung ihrer Nutzbarkeit (zB Begehbarkeit) führt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J11

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J11