Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19004 A/2014
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0066
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z12;
Beachte
Besprechung in:
RdU 06/2015, 256-262;
Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Auffassung vertreten, dass eine Geländeveränderung (im Sinne der Z 12 des Anhanges 1 des UVPG 2000) jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt und hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass die Veränderung der Erdoberfläche zu einer Einschränkung ihrer Nutzbarkeit (zB Begehbarkeit) führt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Auffassung vertreten, dass eine Geländeveränderung (im Sinne der Ziffer 12, des Anhanges 1 des UVPG 2000) jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt und hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass die Veränderung der Erdoberfläche zu einer Einschränkung ihrer Nutzbarkeit (zB Begehbarkeit) führt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J11
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030066_20141217J11