Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ro 2014/03/0066
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Auffassung vertreten, dass eine Geländeveränderung (im Sinne der Ziffer 12, des Anhanges 1 des UVPG 2000) jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer Veränderung des Niveaus oder der bestehenden Integrität der Erdoberfläche in einem Gebiet kommt und hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass die Veränderung der Erdoberfläche zu einer Einschränkung ihrer Nutzbarkeit (zB Begehbarkeit) führt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 256-262;