Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a;

Rechtssatz

Es kann dem BVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es - im Sinne der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - zum Ergebnis kam, dass sämtliche Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen (Lawinenschutzdamm samt Anbruchverbauung bei der Bergstation, die Anbruchverbauungen westlich von Damm und Bergstation, die Gleitschneeschutzmaßnahmen in Form von "Erdox Neve Elementen" und einer Aufforstung mit Verpfählung sowie die bloßen Aufforstungen) der geplanten Schigebietserweiterung der Revisionswerberin zuzurechnen sind. Das Vorbringen, wonach es möglich gewesen wäre, die Lawinenschutzmaßnahmen mit einer wesentlich geringeren Flächeninanspruchnahme zu projektieren, sofern diese nur dem Schutz der Schigebietserweiterung der Revisionswerberin, nicht aber (auch) dem Schutzprojekt der Gemeine dienen sollen, erweist sich derart als nicht zielführend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J07

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J07