Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19004 A/2014
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0066
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a;
Rechtssatz
Es kann dem BVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es - im Sinne der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - zum Ergebnis kam, dass sämtliche Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen (Lawinenschutzdamm samt Anbruchverbauung bei der Bergstation, die Anbruchverbauungen westlich von Damm und Bergstation, die Gleitschneeschutzmaßnahmen in Form von "Erdox Neve Elementen" und einer Aufforstung mit Verpfählung sowie die bloßen Aufforstungen) der geplanten Schigebietserweiterung der Revisionswerberin zuzurechnen sind. Das Vorbringen, wonach es möglich gewesen wäre, die Lawinenschutzmaßnahmen mit einer wesentlich geringeren Flächeninanspruchnahme zu projektieren, sofern diese nur dem Schutz der Schigebietserweiterung der Revisionswerberin, nicht aber (auch) dem Schutzprojekt der Gemeine dienen sollen, erweist sich derart als nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J07
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030066_20141217J07