Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Es kann dem BVwG nicht entgegengetreten werden, wenn es - im Sinne der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung - zum Ergebnis kam, dass sämtliche Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen (Lawinenschutzdamm samt Anbruchverbauung bei der Bergstation, die Anbruchverbauungen westlich von Damm und Bergstation, die Gleitschneeschutzmaßnahmen in Form von "Erdox Neve Elementen" und einer Aufforstung mit Verpfählung sowie die bloßen Aufforstungen) der geplanten Schigebietserweiterung der Revisionswerberin zuzurechnen sind. Das Vorbringen, wonach es möglich gewesen wäre, die Lawinenschutzmaßnahmen mit einer wesentlich geringeren Flächeninanspruchnahme zu projektieren, sofern diese nur dem Schutz der Schigebietserweiterung der Revisionswerberin, nicht aber (auch) dem Schutzprojekt der Gemeine dienen sollen, erweist sich derart als nicht zielführend.