Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0062

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07403000
92 Luftverkehr

Norm

32008R0300 SicherheitsV Zivilluftfahrt;
32010R0185 LuftsicherheitDV;
EURallg;
LuftfahrtG 1958 §134a Abs1;
LuftfahrtG 1958 §134a Abs2;
LuftfahrtG 1958 §62;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtsicherheitsG 2011 §1 Abs2;
NaSP-V 2011 §1 Abs1;

Rechtssatz

Aus Paragraph 134 a, LuftfahrtG 1958, Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtssicherheitsG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 und der VO Nr 185 aus 2010, ergibt sich, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der genannten Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und damit nicht auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird. Die angeführten Vorschriften zeigen, dass es sich bei Flughafenausweisen nicht um freiwillig ausgestellte Gewährungen des Zivilflugplatzhalters für einen im Rahmen der Privatautonomie gestatteten Zugang, sondern um öffentliche Urkunden handelt, die das subjektive öffentliche Recht einer Person auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens verbriefen. Jede Person, welche die beiden gesetzlichen Voraussetzungen - nämlich das Vorliegen betrieblicher Gründe und die Absolvierung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung - erfüllt, und bei welcher kein gesetzliches Hindernis gegen die Gewährung des damit verbundenen Rechts besteht, hat einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Flughafenausweises. Auch kann der Zivilflugplatzhalter dem Träger eines Flughafenausweises diesen ausschließlich aus den im Gesetz bezeichneten Gründen und nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte entziehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J07

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030062_20160913J07