Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0062

Rechtssatz

Aus Paragraph 134 a, LuftfahrtG 1958, Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtssicherheitsG 2011, Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 und der VO Nr 185 aus 2010, ergibt sich, dass der Zivilflugplatzhalter, wenn er Flughafenausweise ausstellt, verlängert oder entzieht, unter Handhabung und derart in Vollziehung der Gesetze bzw der genannten Rechtsvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung und damit nicht auf der Grundlage seines zivilrechtlichen Hausrechts tätig wird. Die angeführten Vorschriften zeigen, dass es sich bei Flughafenausweisen nicht um freiwillig ausgestellte Gewährungen des Zivilflugplatzhalters für einen im Rahmen der Privatautonomie gestatteten Zugang, sondern um öffentliche Urkunden handelt, die das subjektive öffentliche Recht einer Person auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens verbriefen. Jede Person, welche die beiden gesetzlichen Voraussetzungen - nämlich das Vorliegen betrieblicher Gründe und die Absolvierung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung - erfüllt, und bei welcher kein gesetzliches Hindernis gegen die Gewährung des damit verbundenen Rechts besteht, hat einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Flughafenausweises. Auch kann der Zivilflugplatzhalter dem Träger eines Flughafenausweises diesen ausschließlich aus den im Gesetz bezeichneten Gründen und nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte entziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030062.J07