Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, dann ist gegen den Beschluss des VwG keine Revision zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, dann ist gegen den Beschluss des VwG keine Revision zulässig (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG).