§ 17 Abs 1 Z 1 Oö Lustbarkeitsabgabegesetz bezieht sich unter anderem auf mechanische Spielapparate ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile, sodass die in Z 2 leg cit erfolgte Anknüpfung an "andere Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate" durchaus Spielapparate mit elektronischen oder elektromechanischen Bauteilen, somit "andere" Apparate, beinhalten kann.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz bezieht sich unter anderem auf mechanische Spielapparate ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile, sodass die in Ziffer 2, leg cit erfolgte Anknüpfung an "andere Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate" durchaus Spielapparate mit elektronischen oder elektromechanischen Bauteilen, somit "andere" Apparate, beinhalten kann.