Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Geschäftszahl

2013/17/0020

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz bezieht sich unter anderem auf mechanische Spielapparate ohne elektronische oder elektromechanische Bauteile, sodass die in Ziffer 2, leg cit erfolgte Anknüpfung an "andere Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate" durchaus Spielapparate mit elektronischen oder elektromechanischen Bauteilen, somit "andere" Apparate, beinhalten kann.