Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/16/0590

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/16/0590

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

E3R E02202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb;
61989CJ0064 Deutsche Fernsprecher VORAB;
61991CJ0292 Weis VORAB;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/16/0653 E 17. Mai 2001 2000/16/0604 E 17. Mai 2001 2000/16/0655 E 17. Mai 2001 2000/16/0654 E 17. Mai 2001 2000/16/0605 E 17. Mai 2001

Rechtssatz

Nach Artikel 220 Absatz 2, Litera b, ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Hinweis Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weis, Slg 1993, I-2219). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg, Slg 1990, I-2535).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991J0292 Weis VORAB
EuGH 61989J0064 Deutsche Fernsprecher VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160590.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2000160590_20010517X03

Rechtssatz für 2013/16/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/16/0234

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Index

E3R E02202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb
61991CJ0292 Weis VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2013/16/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0590 E 17. Mai 2001 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Artikel 220 Absatz 2, Litera b, ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (Hinweis Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91, Weis, Slg 1993, I-2219). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH Marburg, Slg 1990, I-2535).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991CJ0292 Weis VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160234.X02

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2013160234_20151214X02