Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2013/16/0221
Entscheidungsdatum
11.09.2014
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
Rechtssatz
Für das Auslösen der Gebührenpflicht ist lediglich auf den Inhalt des Schriftstückes abzustellen. Daher sind weder die Schreibweise noch die Absicht des Verfassers maßgebend, ob eine rechtsbezeugende Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160221.X05
Im RIS seit
29.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2013160221_20140911X05