Verwaltungsgerichtshof
11.09.2014
2013/16/0221
Für das Auslösen der Gebührenpflicht ist lediglich auf den Inhalt des Schriftstückes abzustellen. Daher sind weder die Schreibweise noch die Absicht des Verfassers maßgebend, ob eine rechtsbezeugende Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde.