Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Geschäftszahl

2013/16/0221

Rechtssatz

Für das Auslösen der Gebührenpflicht ist lediglich auf den Inhalt des Schriftstückes abzustellen. Daher sind weder die Schreibweise noch die Absicht des Verfassers maßgebend, ob eine rechtsbezeugende Urkunde über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde.