Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/16/0013
Entscheidungsdatum
25.09.2013
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0325 E 13. Dezember 2012 RS 3
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, obliegt in jedem Fall der Beihilfenbehörde und zwar unabhängig davon, ob diese als erste Instanz oder im Berufungswege über den Anspruch auf Familienbeihilfe entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen lediglich Beweismittel dar, deren Richtigkeit und Schlüssigkeit von der antragstellenden Partei bekämpft werden kann. Auch die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, Zl. B 700/07, kann von solchen Gutachten nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160013.X02
Im RIS seit
23.10.2013
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014
Dokumentnummer
JWR_2013160013_20130925X02