Der Vertreter muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 24. September 2007, 2007/15/0182).Der Vertreter muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0203, und vom 24. September 2007, 2007/15/0182).