Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/11/0198
Entscheidungsdatum
28.01.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (Hinweis E vom 24. Juni 2015, 2012/10/0184).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X03
Im RIS seit
24.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
JWR_2013110198_20160128X03