Der Umfang der Prokura ist von Gesetzes wegen weit gefasst: Gemäß § 49 Abs. 1 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind damit grundsätzlich gewöhnliche wie außergewöhnliche Geschäfte umfasst (vgl. Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, S. 287, Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, § 49 UGB, Rz 3 sowie OGH vom 23. April 1985, 4 Ob 319/85, mwN), und es ist sogar unbeachtlich, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht (vgl. erneut Schinko in Straube, aaO, § 49 UGB, Rz 3)Der Umfang der Prokura ist von Gesetzes wegen weit gefasst: Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind damit grundsätzlich gewöhnliche wie außergewöhnliche Geschäfte umfasst vergleiche Krejci, Unternehmensrecht5, 2013, S. 287, Schinko in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, 2009, Paragraph 49, UGB, Rz 3 sowie OGH vom 23. April 1985, 4 Ob 319/85, mwN), und es ist sogar unbeachtlich, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht vergleiche erneut Schinko in Straube, aaO, Paragraph 49, UGB, Rz 3)