Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/08/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2013/08/0120

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber gemäß Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit seiner Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag vergleiche erneut das genannte Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0152, sowie aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2011/08/0002, jeweils mwN). Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080120.X05

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013080120_20140910X05