Bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg (vgl. B 25. September 2014, Ro 2014/07/0080; E 20. Februar 2014, 2011/07/0080).Bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg vergleiche B 25. September 2014, Ro 2014/07/0080; E 20. Februar 2014, 2011/07/0080).