Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein (B 26. September 2013, 2010/07/0240).Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein (B 26. September 2013, 2010/07/0240).