Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/05/0117
Entscheidungsdatum
04.11.2016
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0118
2013/05/0120
2013/05/0119
Rechtssatz
Soweit der Bf zu dem von ihm an der Rückseite der Weingartenhütte neu errichteten Zubau vorbringt, ein solcher "Bretterverschlag" habe bereits dem ursprünglichen Bestand angehört, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt hat, dass im Zeitpunkt seines Erwerbes der gegenständlichen Liegenschaft kein solcher "Bretterverschlag" (mehr) existiert hat, sodass ein vormals allenfalls vorhandener Konsens für einen solchen Zubau durch dessen vollständige Abtragung untergegangen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0073, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050117.X02
Im RIS seit
07.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JWR_2013050117_20161104X02