Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/05/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/05/0117

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0118 2013/05/0120 2013/05/0119

Rechtssatz

Soweit der Bf zu dem von ihm an der Rückseite der Weingartenhütte neu errichteten Zubau vorbringt, ein solcher "Bretterverschlag" habe bereits dem ursprünglichen Bestand angehört, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt hat, dass im Zeitpunkt seines Erwerbes der gegenständlichen Liegenschaft kein solcher "Bretterverschlag" (mehr) existiert hat, sodass ein vormals allenfalls vorhandener Konsens für einen solchen Zubau durch dessen vollständige Abtragung untergegangen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0073, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050117.X02

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013050117_20161104X02