Verwaltungsgerichtshof
04.11.2016
2013/05/0117
Soweit der Bf zu dem von ihm an der Rückseite der Weingartenhütte neu errichteten Zubau vorbringt, ein solcher "Bretterverschlag" habe bereits dem ursprünglichen Bestand angehört, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst ausgeführt hat, dass im Zeitpunkt seines Erwerbes der gegenständlichen Liegenschaft kein solcher "Bretterverschlag" (mehr) existiert hat, sodass ein vormals allenfalls vorhandener Konsens für einen solchen Zubau durch dessen vollständige Abtragung untergegangen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0073, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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2013/05/0120
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