Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/05/0117
Entscheidungsdatum
04.11.2016
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/05/0118
2013/05/0120
2013/05/0119
Rechtssatz
Wie sich aus den Bestimmungen des NÖ ROG 1976, insbesondere aus dessen § 14 Abs. 1, ergibt, hat der Flächenwidmungsplan die Widmungsarten für alle Flächen des Gemeindegebietes festzulegen. Welche Widmung das verfahrensgegenständliche Grundstück aufweist, richtet sich somit nach den Festlegungen im maßgeblichen Flächenwidmungsplan und nicht nach den im Grundbuch enthaltenen Angaben.Wie sich aus den Bestimmungen des NÖ ROG 1976, insbesondere aus dessen Paragraph 14, Absatz eins,, ergibt, hat der Flächenwidmungsplan die Widmungsarten für alle Flächen des Gemeindegebietes festzulegen. Welche Widmung das verfahrensgegenständliche Grundstück aufweist, richtet sich somit nach den Festlegungen im maßgeblichen Flächenwidmungsplan und nicht nach den im Grundbuch enthaltenen Angaben.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050117.X01
Im RIS seit
07.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016
Dokumentnummer
JWR_2013050117_20161104X01