Verwaltungsgerichtshof
04.11.2016
2013/05/0117
Wie sich aus den Bestimmungen des NÖ ROG 1976, insbesondere aus dessen Paragraph 14, Absatz eins,, ergibt, hat der Flächenwidmungsplan die Widmungsarten für alle Flächen des Gemeindegebietes festzulegen. Welche Widmung das verfahrensgegenständliche Grundstück aufweist, richtet sich somit nach den Festlegungen im maßgeblichen Flächenwidmungsplan und nicht nach den im Grundbuch enthaltenen Angaben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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2013/05/0120
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