Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.2016

Geschäftszahl

2013/05/0117

Rechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen des NÖ ROG 1976, insbesondere aus dessen Paragraph 14, Absatz eins,, ergibt, hat der Flächenwidmungsplan die Widmungsarten für alle Flächen des Gemeindegebietes festzulegen. Welche Widmung das verfahrensgegenständliche Grundstück aufweist, richtet sich somit nach den Festlegungen im maßgeblichen Flächenwidmungsplan und nicht nach den im Grundbuch enthaltenen Angaben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/05/0118

2013/05/0120

2013/05/0119