Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/05/0114
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
Rechtssatz
Im Bauauftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 10 Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob das (abweichend vom Konsens) tatsächlich errichtete Kleingartenwohnhaus bewilligungsfähig wäre, zumal selbst ein bereits eingebrachtes und noch nicht erledigtes Bauansuchen die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht hindern würde (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2011/05/0154, mwN).Im Bauauftragsverfahren gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO ist nicht zu prüfen, ob das (abweichend vom Konsens) tatsächlich errichtete Kleingartenwohnhaus bewilligungsfähig wäre, zumal selbst ein bereits eingebrachtes und noch nicht erledigtes Bauansuchen die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht hindern würde (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2011/05/0154, mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050114.X02
Im RIS seit
27.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2013050114_20150929X02