Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2013/05/0099
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Index
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien
Norm
KehrV Wr 1985 §2 Abs1;
KehrV Wr 1985 §2;
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Wr KehrV 1985 regelt nur grundsätzlich, wie und wie oft die vom Rauchfangkehrer vorzunehmende Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durchzuführen ist. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Überprüfung von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und auch den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Ein inhaltlicher Maßstab für die Überprüfung ergibt sich aus § 2 Wr KehrV 1985 nicht.Die Bestimmung des Paragraph 2, Wr KehrV 1985 regelt nur grundsätzlich, wie und wie oft die vom Rauchfangkehrer vorzunehmende Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durchzuführen ist. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung hat die Überprüfung von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und auch den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Ein inhaltlicher Maßstab für die Überprüfung ergibt sich aus Paragraph 2, Wr KehrV 1985 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050099.X05
Im RIS seit
26.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2013050099_20160427X05