Verwaltungsgerichtshof
27.04.2016
2013/05/0099
Die Bestimmung des Paragraph 2, Wr KehrV 1985 regelt nur grundsätzlich, wie und wie oft die vom Rauchfangkehrer vorzunehmende Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durchzuführen ist. Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung hat die Überprüfung von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und auch den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Ein inhaltlicher Maßstab für die Überprüfung ergibt sich aus Paragraph 2, Wr KehrV 1985 nicht.