Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0084

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;

Rechtssatz

Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden nach Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996 schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft, weshalb ein Gutachten, das dem Betroffenen (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sein kann (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098; E vom 18. September 2013, 2013/03/0097; E vom 30. Juli 2011, 2011/03/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X02

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2013030084_20131128X02