Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2013/03/0084

Rechtssatz

Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden nach Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996 schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, insofern somit also an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft, weshalb ein Gutachten, das dem Betroffenen (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, allein keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 sein kann (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098; E vom 18. September 2013, 2013/03/0097; E vom 30. Juli 2011, 2011/03/0072).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030084.X02