Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/04/0112

Entscheidungsdatum

08.11.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom 20. Oktober 2010, 2007/08/0210, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040112.X02

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2010040112_20121108X02

Rechtssatz für 2013/03/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/03/0055

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0112 E 8. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom 20. Oktober 2010, 2007/08/0210, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030055.X03

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2013030055_20140626X03