Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18977 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0022

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §31g;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bei Erteilung der Baubewilligung vorgeschriebene angemessene Bauausführungsfrist gemäß Paragraph 31 g, EisenbahnG 1957 kann nur aus Gründen, die mit der Ausführung des Eisenbahnbauvorhabens in notwendigem Zusammenhang stehen (wie etwa nicht vom Bewilligungsinhaber zu verantwortenden Verzögerungen bei Grundeinlöseverfahren oder bei der Erteilung weiterer erforderlicher Bewilligungen für das Eisenbahnbauvorhaben) und die auch bei der Festlegung der ursprünglichen Bauausführungsfrist berücksichtigt werden könnten, verlängert werden. Der Wunsch eines Bewilligungsinhabers, aus wirtschaftlichen Erwägungen mit dem Bau der Eisenbahn zuzuwarten, rechtfertigt für sich keine Verlängerung der Bauausführungsfrist gemäß Paragraph 31 g, EisenbahnG 1957, würde dies doch gerade zur Ermöglichung einer gleichsam auf Vorrat gehaltenen Bewilligung führen, die mit der verpflichtend festzulegenden Bausausführungsfrist vermieden werden sollte.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030022.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030022_20141127X02