Verwaltungsgerichtshof
27.11.2014
2013/03/0022
Die bei Erteilung der Baubewilligung vorgeschriebene angemessene Bauausführungsfrist gemäß Paragraph 31 g, EisenbahnG 1957 kann nur aus Gründen, die mit der Ausführung des Eisenbahnbauvorhabens in notwendigem Zusammenhang stehen (wie etwa nicht vom Bewilligungsinhaber zu verantwortenden Verzögerungen bei Grundeinlöseverfahren oder bei der Erteilung weiterer erforderlicher Bewilligungen für das Eisenbahnbauvorhaben) und die auch bei der Festlegung der ursprünglichen Bauausführungsfrist berücksichtigt werden könnten, verlängert werden. Der Wunsch eines Bewilligungsinhabers, aus wirtschaftlichen Erwägungen mit dem Bau der Eisenbahn zuzuwarten, rechtfertigt für sich keine Verlängerung der Bauausführungsfrist gemäß Paragraph 31 g, EisenbahnG 1957, würde dies doch gerade zur Ermöglichung einer gleichsam auf Vorrat gehaltenen Bewilligung führen, die mit der verpflichtend festzulegenden Bausausführungsfrist vermieden werden sollte.