Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/02/0223
Entscheidungsdatum
21.11.2014
Index
L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
GVG Slbg 2001 §12 Abs1 Z2;
GVG Slbg 2001 §13d;
ROG Slbg 2009 §31 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Begriff des Zweitwohnsitzes wird im Salzburger Grundverkehrsgesetz nicht definiert; auch die Materialien geben keine Hinweise zum näheren Begriffsinhalt. § 13d Salzburger Grundverkehrsgesetz verweist im Hinblick auf die ausnahmsweise Gestattung einer Nutzung als Zweitwohnsitz ausdrücklich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz; auch an anderer Stelle des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (zB § 12 Abs 1 Z 2 legcit) wird auf das Salzburger Raumordnungsgesetz verwiesen. Aufgrund des damit gegebenen sachlichen Zusammenhangs der beiden Gesetze ist für die Begriffsbestimmung des Zweitwohnsitzes auf die Festlegung in § 31 Abs 2 Salzburger Raumordnungsgesetz zurückzugreifen. Ein Zweitwohnsitz liegt demnach dann vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt.Der Begriff des Zweitwohnsitzes wird im Salzburger Grundverkehrsgesetz nicht definiert; auch die Materialien geben keine Hinweise zum näheren Begriffsinhalt. Paragraph 13 d, Salzburger Grundverkehrsgesetz verweist im Hinblick auf die ausnahmsweise Gestattung einer Nutzung als Zweitwohnsitz ausdrücklich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz; auch an anderer Stelle des Salzburger Grundverkehrsgesetzes (zB Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, legcit) wird auf das Salzburger Raumordnungsgesetz verwiesen. Aufgrund des damit gegebenen sachlichen Zusammenhangs der beiden Gesetze ist für die Begriffsbestimmung des Zweitwohnsitzes auf die Festlegung in Paragraph 31, Absatz 2, Salzburger Raumordnungsgesetz zurückzugreifen. Ein Zweitwohnsitz liegt demnach dann vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl) erfolgt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020223.X01
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2013020223_20141121X01