Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/17/0063
Entscheidungsdatum
07.10.2013
Index
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
Norm
BWG 1993 §27 idF 2010/I/072;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6 idF 2010/I/072;
Rechtssatz
Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006).Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X03
Im RIS seit
01.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
JWR_2012170063_20131007X03