Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/17/0063
Entscheidungsdatum
07.10.2013
Index
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
Norm
BWG 1993 §27 Abs1 idF 2010/I/072;
Rechtssatz
Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn § 27 Abs. 1 Satz 1 BWG anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen haben.Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn Paragraph 27, Absatz eins, Satz 1 BWG anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170063.X02
Im RIS seit
01.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
JWR_2012170063_20131007X02