Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/17/0043

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;

Rechtssatz

Auch ein stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt und einer jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebes nichts im Wege steht. Die Eigenschaft eines "lebenden Unternehmens" geht dann noch nicht verloren, wenn es sich nur um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X03

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170043_20131114X03