Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/17/0043
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;
Rechtssatz
Auch ein stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt und einer jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebes nichts im Wege steht. Die Eigenschaft eines "lebenden Unternehmens" geht dann noch nicht verloren, wenn es sich nur um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X03
Im RIS seit
12.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2012170043_20131114X03