Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8842 F/2013

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2012/16/0159

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160

Rechtssatz

Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist vergleiche das Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2010/16/0246). Zur Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten auswirken vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2005/16/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X09

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012160159_20130829X09