Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8842 F/2013

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/16/0159

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160

Rechtssatz

Erbringt ein Dritter (im dortigen Beschwerdefall das Land Wien als Förderer) an den Veräußerer eine Leistung, damit der Käufer das geförderte Objekt überhaupt erwerben kann, kommt auch diesem Betrag im Gesamtzusammenhang gesehen insoweit Gegenleistungscharakter zu. Eine derartige Leistung, die der Veräußerer damit unbedingt vom Förderer vereinnahmt, ist nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG der Gegenleistung hinzuzurechnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2009/16/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X04

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012160159_20130829X04