Erbringt ein Dritter (im dortigen Beschwerdefall das Land Wien als Förderer) an den Veräußerer eine Leistung, damit der Käufer das geförderte Objekt überhaupt erwerben kann, kommt auch diesem Betrag im Gesamtzusammenhang gesehen insoweit Gegenleistungscharakter zu. Eine derartige Leistung, die der Veräußerer damit unbedingt vom Förderer vereinnahmt, ist nach der eindeutigen Anordnung des § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG der Gegenleistung hinzuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2009/16/0054).Erbringt ein Dritter (im dortigen Beschwerdefall das Land Wien als Förderer) an den Veräußerer eine Leistung, damit der Käufer das geförderte Objekt überhaupt erwerben kann, kommt auch diesem Betrag im Gesamtzusammenhang gesehen insoweit Gegenleistungscharakter zu. Eine derartige Leistung, die der Veräußerer damit unbedingt vom Förderer vereinnahmt, ist nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG der Gegenleistung hinzuzurechnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2009/16/0054).