Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/15/0271

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/15/0271

Entscheidungsdatum

20.02.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 1324, 1332, ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007150271.X01

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013

Dokumentnummer

JWR_2007150271_20080220X01

Rechtssatz für 2012/15/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/15/0198

Entscheidungsdatum

22.11.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0271 B 20. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 1324, 1332, ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150198.X01

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2012150198_20121122X01

Rechtssatz für 2012/15/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/15/0237

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0271 B 20. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraphen 1324, 1332, ABGB zu verstehen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Zudem muss der Vertreter seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sicher gestellt ist vergleiche beispielsweise den hg. Beschluss vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X01

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2012150237_20130725X01