Ausgehend davon, dass auch die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG als "Veräußerung" zu beurteilen ist (vgl. auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 85, mit der Gleichstellung von Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Betriebseinbringung), sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste nach § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG 1988 - zur Gänze - beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen; eine Siebentelung des Verlustes hat daher in diesem Fall nicht zu erfolgen. Der nach Verrechnung verbleibende Verlust ist vortragsfähig und geht gemäß § 21 UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft über.Ausgehend davon, dass auch die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Artikel römisch drei, UmgrStG als "Veräußerung" zu beurteilen ist vergleiche auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz 85, mit der Gleichstellung von Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und Betriebseinbringung), sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer eins, letzter Satz EStG 1988 - zur Gänze - beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen; eine Siebentelung des Verlustes hat daher in diesem Fall nicht zu erfolgen. Der nach Verrechnung verbleibende Verlust ist vortragsfähig und geht gemäß Paragraph 21, UmgrStG auf die übernehmende Körperschaft über.