Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/12/0043
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
Norm
DGO Graz 1957 §52 Abs3 idF 2003/001;
Rechtssatz
Wären für die Erlangung eines sozial gleichwertigen Arbeitsplatzes als Beamtin der Verwendungsgruppe B umfangreiche und länger dauernde Zusatzausbildungen erforderlich, könnten derartige Arbeitsplätze nicht als billigerweise zumutbarer Erwerb, zu dem die Beamtin bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes etwa das E vom 20. Februar 2002, 99/12/0302) fähig war, angesehen werden.Wären für die Erlangung eines sozial gleichwertigen Arbeitsplatzes als Beamtin der Verwendungsgruppe B umfangreiche und länger dauernde Zusatzausbildungen erforderlich, könnten derartige Arbeitsplätze nicht als billigerweise zumutbarer Erwerb, zu dem die Beamtin bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes etwa das E vom 20. Februar 2002, 99/12/0302) fähig war, angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120043.X03
Im RIS seit
29.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JWR_2012120043_20121219X03