Verwaltungsgerichtshof
19.12.2012
2012/12/0043
Wären für die Erlangung eines sozial gleichwertigen Arbeitsplatzes als Beamtin der Verwendungsgruppe B umfangreiche und länger dauernde Zusatzausbildungen erforderlich, könnten derartige Arbeitsplätze nicht als billigerweise zumutbarer Erwerb, zu dem die Beamtin bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes etwa das E vom 20. Februar 2002, 99/12/0302) fähig war, angesehen werden.