Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist (vgl. E 22. Februar 2006, 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006; B 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258).Im Fall der Übersendung einer Eingabe per E-Mail ist kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG anzunehmen, wenn die Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung des E-Mails nicht durch Kontrolle in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten unmittelbar nach erfolgter Absendung erfolgt ist vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0015 = VwSlg. 16834 A/2006; B 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258).